1. Allgemeines
Sämtliche Abschlüsse mit uns erfolgen unter Aufhebung aller abweichenden Bedingungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bestimmungen.

2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Die in den Angebotsunterlagen enthaltenen technischen Daten, Zeichnungen, Kostenanschläge und Gewichtsangaben sind nur ungefähr maßgebend. Änderungen der Maß- und Gewichtsangaben in unseren Listen, Prospekten und Angeboten bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3. Auftrag und Umfang der Lieferung
a) Nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgebend.
b) Sämtliche Aufträge gelten erst durch unsere schriftliche Bestätigung als angenommen.
c) Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns hergestellt werden, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
d) Erteilte Aufträge können nur mit unserer Zustimmung annulliert werden. Im Falle des Rücktritts vom Auftrag zahlt der Besteller eine Vergütung in Höhe von 20% des Auftragswertes. Bei Sondergeräten kann wahlweise vom Unternehmer Ersatz der angefallenen Kosten (Material + Lohn) verlangt werden.
e) Die Geltendmachung eines höheren Schadens auf Nachweis bleibt vorbehalten.

4. Lieferfrist
a) Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Klärung aller technischen Details, Einigung über alle Bedingungen und Eingang der vereinbarten Anzahlung.
b) Teillieferungen sind üblich uns zulässig.
c) Von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist sind wir befreit, wenn unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Streiks, schwierige Materialbeschaffung von Rohstoffen und Brennstoffen, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstücks usw.) eintreten. Von jeder Haftung für direkten und indirekten Schaden, der aus verspäteter Lieferung entstehen könnte, sind wir befreit. Ebenso wird ein etwaiger Anspruch des Bestellers, bei Überschreiten der Lieferfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. festgelegte Zahlungsbedingungen zu ändern, abgelehnt.

5. Preise und Zahlungsweise
a) Die Preise sind freibleibend bis zum Tage der Lieferung. Sollten sich die Preisnotierungen von Material und Lohn verändern, behalten wir uns vor, die Preise unserer Angebote und Auftragsbestätigungen an die am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreise anzupassen.
b) Bei Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die Zahlungen, soweit nicht im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, wie folgt zu leisten:
8 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung, rein netto ohne Abzug.
c) Bei Zahlungsverzug - 45 Tage nach Rechnungsdatum - sind wir ohne Inverzugsetzung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz zu der Bundesbank anzurechnen und den Besteller für jeden weiteren Verzugsschaden haftbar zu machen.
d) Die Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen, auch aus laufenden Geschäften entbindet uns ohne Weiteres von allen laufenden Verträgen und berechtigt uns, auch sämtliche laufenden Rechnungen in voller Höhe einzuklagen, sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung vom Besteller zu verlangen.
e) Beurteilt eine erst nach Auftragserteilung eingehende Auskunft die Vermögenslage des Bestellers ungünstig, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller verzichtet hiermit ausdrücklich auf die Vorlage uns vertrauliche zugegangener Auskünfte und auf eventuelle Schadenersatzansprüche gegen den Auskunftserteiler.
f) Zahlungen an Vertreter oder Angestellte sind nur rechtswirksam, wenn diese sich durch eine schriftliche Inkassovollmacht ausweisen.
g) Bei uns unbekannten Bestellern haben wir das Recht, volle Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen

6. Versand
a) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, wird der Versand nach bestem Ermessen ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung vorgenommen.
b) Gebühren für etwaige Transportversicherung berechnen wir gesondert.

7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

8. Gewährleistung und Mängelrügen
a) Wir haften für nicht sofort erkennbare Mängel unserer Lieferungen innerhalb von zwei Jahren vom Tage des Gefahrenübergangs im Umfang der Abschnitte b) - g) unter der Voraussetzung, dass bei der Aufstellung des Gerätes unsere Einbauanweisung und bei Betrieb unsere Bedienungsanweisung beachtet wurde.
b) Die Mängelrüge ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sie berechtigt nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.
c) Als mangelhaft von uns anerkannte Teile werden zurückgenommen und durch einwandfreie Teile ersetzt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind kostenlos an uns zurückzusenden.
d) Für Teile, die nicht von uns hergestellt wurden, sondern von Zulieferern bezogen sind, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf ein halbes Jahr.
e) Wir haften grundsätzlich nicht für Ausfälle, welche während der Reparaturzeit entstehen. Die durch den Aus- und Einbau entstehenden Arbeitslöhne oder etwaige Nebenkosten gehen zu Lasten des Betreibers ebenso evtl. Versandkosten. Eine Haftung für mittelbare Schäden jeder Art, insbesondere Personenunfälle, Sachschäden und Betriebsstörungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
f) Der natürliche Verschleiß von Teilen, die der Abnutzung unterworfen sind und Beschädigungen, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Witterungs- und anderer Natureinflüsse, Verwendung schlechten oder ungeeigneten Speisewasser oder Wassers, das schädlich auf den Werkstoff wirkt, entstehen, lösen keine Gewährleistungsansprüche aus. Ersatz von Thermoelementen, Feuerungsteilen, Wasserstandsgläsern, Glimmlampen und Dichtungsmaterial fällt nicht unter die Gewährleistung.
g) Andere irgendwie geartete Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
h) Angaben über Heizkosten und Wirtschaftlichkeitsberechnungen erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit.
i) Der Einbau der von uns gelieferten Waren muss über einen Fachbetrieb erfolgen.

9. Rücktritt vom Vertrag
a) Liegt Leistungsverzug im Sinne dieser Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller eine  angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung abzulehnen, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, falls die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten wird.
Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Schadensersatz.
b)Bei offensichtlichen Fehlkalkulationen, sowie Schreib- und Übertragungsfehlern haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können. Das Rücktrittsrecht besteht auch, wenn auf Grund von Lohnerhöhungen, Erhöhung der Rohstoffpreise usw. uns die Vertragserfüllung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.

10. Nebenabreden
Sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

11. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis der Besteller sämtliche, aus der Geschäftsverbindung mit uns entstandenen Verbindlichkeiten vollständig abgedeckt hat, bei wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung bis zur Tilgung des Schlusssaldos. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Fabrikate. Insoweit sind wir Hersteller und erwerben Eigentum, das vom Besteller verwahrt wird. Bei Verbindung oder Verarbeitung von Sachen, die im Vorbehaltseigentum stehen, werden wir Miteigentümer am neuen Gegenstand. Machen wir aufgrund unseres Vorbehaltseigentums von unserem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt hiermit kein Rücktritt vom Vertrag vor. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Gegenstände vom Käufer weiterveräußert, weiterverarbeitet oder eingebaut, so tritt der Käufer bis zur völligen Tilgung aller Forderungen von VAMA Euroklima aus Warenlieferungen hiermit schon jetzt die ihm aus der veräußerten oder der verarbeiteten Ware oder des Einbaues entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer oder einen Dritten mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Vor vollständiger Abdeckung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandener Verbindlichkeiten ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes unzulässig. Bei Herausgabe oder Wegnahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände sind eventuelle Beschädigungen an Gebäuden nicht zu ersetzen.

12. Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Formulierung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Vama Coaching 2022